Beitreiber von Internetportalen nur eingeschränkt überwachungspflichtig
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung vom 4. Februar 2009 (Az.: 5 U 180/07) die Überwachungspflicht des Betreibers eines Internetportals für die dort eingestellten Inhalte eingeschränkt.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall betrieb der Beklagte ein Diskussionsforum. Ein Beitrag im Forum enthielt einen Link auf die Website eines Dritten, auf dem sich ein urheberrechtlich geschütztes Bild des Klägers befand. Nach Abmahnung entfernte der Beklagte den Link auf das Foto innerhalb von Stunden und beseitigte die Möglichkeit zur Einstellung von Bildern, verweigerte aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Vorher war es noch zu keinen Urheberrechtsverletzungen gekommen.
Das Gericht befand, dass Forenanbieter nicht zur vorbeugenden Überprüfung sämtlicher Beiträge auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet sind und verwies darauf, dass ein anonym oder unter einem Pseudonym nutzbares Internetforum ein grundsätzlich zulässiges Geschäftsmodell sei. Die anonyme Nutzung des Internets sei zudem ausdrücklich geschützt (vgl. § 13 Abs. 6 TMG). Eine vorbeugende Kontrolle könne Betreibern stark frequentierter Internetforen nur im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit abverlangt werden.

